916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen.
Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung abgegeben werden.
Die Gebühren für die Herstellung und den Vertrieb des Heimtierpasses richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 20051. Sie werden den Tierärztinnen und Tierärzten auferlegt.
Footnotes
[AS 2005 5433.AS 2014 4329Art. 8]. Siehe heute: die Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (SR 172.041.11 ). ↩
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