916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten dürfen insgesamt höchstens fünf Tiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20151über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Das BLV bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen auf Gesuch hin, wenn:
die Einfuhr vorübergehend ist;
die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und
die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere:
1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind, und
2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.
Das BLV kann in der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Hunde, Katzen und Frettchen beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.
Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.