916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie aus Nordirland gelten die nach Artikel 6a Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20151über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.