Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 9 | Omnilex
Law
/
EDAV-Ht · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
Art. 9
Art. 8
Art. 10
Zurück zum Gesetz
Art. 9
Art. 8
Art. 10
916.443.14
EDAV-Ht
Federal Council Ordinance
29.12.2014
Originalquelle
Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.
Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.
Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.