(Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4)
1.1 Technische Anforderungen: 1.1.1 passiver RFID-Chip; 1.1.2 HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 11784:1996/Amd 2:20101; 1.1.3 ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 11785:1996/Cor 1:20082entspricht. 1.2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
2.1 Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20133. 2.2 In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt sein.
Für die Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20134.
4.1 Zulässige Impfstoffkategorien: 4.1.1 inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder 4.1.2 rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert. 4.2 Anforderungen an den Impfstoff bei Verabreichung: 4.2.1 in der Schweiz: Zulassung nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20005; 4.2.2 in einem EU-Mitgliedstaat: Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den europäischen Vorschriften; 4.2.3 in einem Drittstaat: Einhaltung der Anforderungen nach den Kapiteln 1.1.8 und 3.1.18 desManuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres 6der Weltorganisation für Tiergesundheit.
Für die Erklärungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a, 13 Absatz 4 Buchstabe a und 15 Absatz 4 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20137.
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 39. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 3. ↩
SR 812.21 ↩
Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2022; www.woah.org > Français > Ce que nous faisons > Normes > Codes et Manuels > Manuel terrestre > Accès. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 3. ↩
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