(Art. 16 Abs. 1)
Es gelten die Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/19331sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/19382.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47. ↩
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