Eine TBS führt in einem Produktbereich, für den sie bezeichnet wurde, Bewertungen durch und stellt die entsprechende ETB aus.
Der Bundesrat benennt eine amtliche TBS, die befugt ist, eine ETB auszustellen.
Das BBL kann weitere im Inland ansässige TBS durch Verfügung benennen.
Die Benennung setzt voraus, dass die betreffende Stelle als TBS akkreditiert ist. Sie muss Mitglied der OTB sein.
Das SECO notifiziert die nach den Absätzen 2 und 3 benannten TBS gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.
Das BBL überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Benennung der TBS.
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an TBS und regelt das Verfahren der Benennung solcher Stellen.