Auf Antrag entschädigt der Bund die TBS für Kosten, die durch ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit in der OTB entstehen, soweit diese Kosten nicht im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte zu verrechnen sind.
Der Bundesrat legt fest:
die Voraussetzungen für die Entrichtung der Entschädigung;
die Höhe der Entschädigung.
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