935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 17 Abs. 3 BGS)
Bevor die Spielbank ein Tischspiel, ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, einen Jackpot, eine Online-Spielplattform, ein Jackpotsystem, das EAKS, das DZS oder Spielutensilien und -zubehör in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass die spieltechnischen Anforderungen erfüllt sind.
Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.