935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 20 BGS)
Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.
Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.
Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.
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