(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)
- Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet hat.
- Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS steht oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden hat.
- Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung der Anforderung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen darf.
- Die Gesuchstellerin liefert der interkantonalen Behörde die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.