935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 25 Abs. 3 BGS)
Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;
sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;
das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat;
die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20021betroffen ist.
Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.