Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:
- Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
- Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
- die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
- Sourcecode;
- Speichermedien;
- ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
- einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
- einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente;
- die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.