935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 34 Abs. 3 BGS)
Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:
10 Franken für einen einzelnen Einsatz;
100 000 Franken für die Summe aller Einsätze.
Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 500 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt.
Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.
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