935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 36 Abs. 3 BGS)
Pro kleines Pokerturnier gelten folgende Höchstbeträge:
200 Franken für das Startgeld;
20 000 Franken für die Summe aller Startgelder.
Pro Tag und Veranstaltungsort gelten folgende Höchstbeträge:
300 Franken für die Summe der Startgelder einer Spielerin oder eines Spielers in allen Turnieren;
30 000 Franken für die Summe aller Startgelder aller Turniere.
Pro Tag und Veranstaltungsort werden maximal vier Pokerturniere bewilligt.
Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen.
Das Turnier ist auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt.
Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 BGS insbesondere, wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet.
Wenn sie zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss sie ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in dem sie darlegt, welche konkreten Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem Lokal ergreift.
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