935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Veranstalterin löst das Spielerkonto auf, wenn:
die Spielerin oder der Spieler dies verlangt;
sie feststellt, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt; oder
das Spielerkonto während mehr als zwei Jahren inaktiv war.
Ein allfälliges Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen.
Sind die Kontoangaben der Spielerin oder des Spielers nicht gültig und gelingt es der Veranstalterin trotz einem zumutbaren und in Bezug auf den betreffenden Betrag verhältnismässigen Aufwand nicht, die Spielerin oder den Spieler zu kontaktieren, so hält sie das Guthaben der Spielerin oder des Spielers während zweier Jahre zur Verfügung. Nach dieser Frist wird das Guthaben dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
Die Veranstalterin informiert die Spielerinnen und Spieler transparent über die Folgen ungültiger Kontoangaben und einer längeren Inaktivität des Spielerkontos.
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