935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:
die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat;
aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind;
festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist;
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.
Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.
Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen.
Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
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