935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Betreibt die Spielbank einen Jackpot, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann.
Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Jackpots verschiedener Spielbanken vernetzt werden.
Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.
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