935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 54 BGS)
Bevor die landbasierte Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht.
Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.
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