935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Jede landbasierte Spielbank ist mit einem Kameraüberwachungssystem ausgerüstet und betreibt es.
Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann.
Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so wird dies in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK.
Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vor diesem Entscheid dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.
Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.
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