935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 42 BGS)
Die landbasierte Spielbank ist mit einem elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) ausgerüstet.
Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen:
Bestimmung des Bruttospielertrags pro Tag, Monat und Jahr;
Rückverfolgung von Finanztransaktionen;
Kontrolle der Spielsicherheit und -transparenz.
Dem EAKS sind anzuschliessen:
alle automatisiert durchgeführten Spielbanken- und Geschicklichkeitsspiele;
alle Jackpots, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht auf andere Weise erfüllen.
Das EJPD bestimmt, welche Daten im EAKS aufgezeichnet werden müssen.
Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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