935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 42 BGS)
Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, ist mit einem in der Schweiz liegenden Datenaufzeichnungssystem (DZS) ausgerüstet.
Sie registriert im DZS die Daten, die die ESBK braucht, um:
die Bestimmung des Bruttospielertrags und sämtliche Finanztransaktionen zu überprüfen;
die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren;
die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen;
die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überwachen.
Das EJPD bestimmt, welche Daten im DZS aufgezeichnet werden müssen.
Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein.
Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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