Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen:
einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c an eine private Verwenderin abgibt, die nicht über die erforderliche Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung verfügt (Art. 14 Abs. 1 und 2);
die Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht erfasst (Art. 14 Abs. 3);
als private Verwenderin einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c weitergibt (Art. 5).
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
Kennt die Täterin oder der Täter die erwerbende Person persönlich und weiss sie oder er, dass diese den Vorläuferstoff in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, so wird sie oder er mit Busse bestraft.
In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.
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