Wer einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung erwirbt oder besitzt (Art. 4), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen:
die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht vorab erfasst (Art. 11 und 12); oder
einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung einführt (Art. 11).
Wenn die Täterin oder der Täter den Vorläuferstoff für den Eigengebrauch und in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt, wird sie oder er mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.
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