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Der «tatsächlich zu bezahlende Preis» ist als Endpreis (der vom Letztabnehmer zu entrichtende Gesamtpreis) zu verstehen. Nicht frei wählbare Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer, Kommissionen) sind in diesem Preis zu berücksichtigen und dürfen nicht erst am Schluss des Buchungsvorgangs zum Ausgangspreis hinzugerechnet werden. Art. 11c PBV verlangt zudem die Angabe der genauen Zusammensetzung des angegebenen Preises.
“Mit dem "tatsächlich zu bezahlenden Preis" sei allgemein – für Waren und Dienstleistungen – der Gesamtpreis bzw. Endpreis, den der Letztabnehmer bezahle, gemeint (act. 21 Rz. 345 f.). Dies gehe auch aus ihrer Broschüre Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis, hervor (act. 21 Rz. 349 f.). Würden nicht alle Anbieter den Endpreis von Anfang an angeben, könnten die Preise nicht verglichen werden, was dem Zweck der PBV (Art. 1 PBV) zuwiderlaufen würde (act. 21 Rz. 351). Dass nur Endpreise mit- einander verglichen werden könnten, gehe auch aus BGer Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 hervor (act. 21 Rz. 353). Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssten nicht frei wählbare Zuschläge wie Mehrwertsteuer und Kommission im Preis ent- halten sein (act. 2 Rz. III. 45 ff., 263; act. 21 Rz. 347). Die Beklagte sei in der Schweiz insoweit mehrwertsteuerpflichtig, als sie für Abnehmer in der Schweiz Dienstleistungen erbringe; gleiches gelte in der EU (act. 2 Rz. III.45 ff.). Art. 11c PBV sehe weiter vor, dass nebst dem tatsächlich zu bezahlenden Preis, der stets ausgewiesen werden müsse, auch noch dessen genaue Zusammensetzung an- gegeben werden müsse (act. 21 Rz. 356). Die PBV konkretisiere das UWG. Ge- mäss Bundesgericht seien diese Grundsätze auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu beachten. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gewährleiste auch einen Schutz in Bereichen, in denen die PBV nicht direkt anwendbar sei (act. 2 Rz. III.265; act. 21 Rz. 354, 358; BGE 136 III 23 E. 9.1). Aufgrund der in der Schweiz herr- schenden Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und der in der PBV vorgesehe- nen Regelung erwarte der Schweizer Konsument, der Tickets Online erwerbe, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werde. Insbesondere die Mehrwertsteuer und allfällige zusätzliche Gebühren dürften nicht im Verlaufe des Bestellvorgangs zum Anfangspreis hinzugerechnet und erst am Schluss abge- rechnet werden, wie dies die Beklagte praktiziere (act.”
Die Pflicht, den tatsächlich zu bezahlenden Endpreis "von Anfang an" anzugeben, ist in Art. 11c Abs. 2 PBV ausdrücklich auf Flugreisen beschränkt. Für andere Dienstleistungen fehlt eine entsprechende Regelung, und eine analoge Anwendung dieser speziellen Vorschrift wurde in der zitierten Rechtsprechung abgelehnt.
“Selbst bei Anwendbarkeit der PBV sei die klägerische Position unbegründet. Art. 10 Abs. 2 PBV – und auch das UWG – mache keine Angabe dazu, ab welchem Zeitpunkt in einem Bestellvorgang der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben sei. Die Klägerin liefere für die von ihr behauptete zusätzliche Anforderung der Angabe des Preises "von Anfang an" keinerlei Rechtsgrundlage, kein Urteil, keine Literaturstelle. Sie verweise einzig auf die ei- gene Wegleitung, welche nicht als Messlatte dienen könne und worin auch nicht stehe, dass bei Dienstleistungen der Endpreis von Anfang an anzugeben sei. Es sei ausreichend, wenn der Endpreis vor dem Abschluss der Transaktion ange- zeigt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt (act. 25 Rz. 45 ff. , 158, 161 f., 423, 546; act. 10 Rz. 6, 93, 176 f., 243, 247). Das Erfordernis, den tatsächlich zu be- zahlenden Preis von Anfang an anzugeben, gelte nur in Bezug auf Flugreisen, gemäss Art. 11c Abs. 2 PBV. Für andere Dienstleistungen fehle eine entspre- chende Bestimmung, eine analoge Anwendung der Bestimmung komme – insbe- sondere da PBV-Verstösse strafbewehrt seien – nicht in Frage (act. 10 Rz. 244 f., act. 25 Rz. 427 f.). Weiter gebe es keine Verpflichtung, einen Mehrwertsteuersatz und die Gebühren in den Endpreis einzurechnen, bevor diese überhaupt feststün- den (act. 10 Rz. 179). Die Klägerin versuche, ihre eigene Interpretation von Art. 10 PBV – wozu auch die mit H._____ vereinbarte Praxis, dass Versandkosten nur dann separat ausgewiesen werden dürften, wenn die Tickets ausschliesslich physisch versendet würden – durchzusetzen, dazu sei sie nicht berechtigt (act. 25 Rz. 160). Auch die Argumentation, dass Grundsätze der PBV über Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auch gelten sollen, wenn die Verordnung selbst nicht anwendbar sei, sei nicht korrekt (act. 10 Rz. 246; act. 25 Rz. 429). Die Klägerin liefere weiter kei- nerlei Grundlagen für die von ihr pauschal behaupteten Gepflogenheiten im Ge- schäftsverkehr und die angeblichen Erwartungen von Schweizer Konsumenten.”
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