Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
6 commentaries
Art. 21 Abs. 1 PBV selbst nennt die Angaben im Standortdatenblatt nicht. Gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV gehört die Angabe des Herstellernamens dort nicht zu den aufgelisteten Pflichtangaben. Die Bewilligungsbehörden sind nach Art. 21 Abs. 2 PBV berechtigt, ergänzende Unterlagen zu verlangen; die BUWAL‑Vollzugsempfehlung von 2002 sieht zudem eine Herstellerangabe vor.
“Januar 2021 sowie auch die weiteren fachlichen Stellungnahmen unparteiisch abgegeben hat und nicht als befangen erscheint. Auch die von ihm im Rahmen eines Interviews mit der Zeitung B.__ vom 23. Mai 2019 gemachten Äusserungen, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht tendenziös und teilweise rechtlich klar falsch seien, sind nicht geeignet, am umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann von einer Behandlung der in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensrechtlichen Anträge (Einholung eines unabhängigen Drittgutachtens; aus dem Recht weisen, der von D.__ verfassten Stellungnahmen bzw. diejenigen, bei denen er mitwirkte) abgesehen werden. Gemäss Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) sind die Bewilligungsbehörden berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, welche nicht in Art. 21 Abs. 1 PBV aufgelistet sind. Dazu gehört unter anderem auch ein Standortdatenblatt, welches gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV vom Inhaber einer Anlage, für welches Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, eingereicht werden muss. In Art. 11 Abs. 2 NISV werden die Informationen, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen, aufgelistet. Nicht darin enthalten ist ein Erfordernis, den Namen des Herstellers einer Anlage, für die Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, anzugeben. Auch der Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV aus dem Jahr 2002 (vgl. Anhang 1, «Standortdatenblatt für Mobilfunk und WLL-Basisstationen», Zusatzblatt 2 «Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse») lässt sich entnehmen, dass die Angabe des Herstellers einer Anlage im Standortdatenblatt erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Beschwerdebeteiligten zusammen mit dem Baugesuch ein ausgefülltes Standortdatenblatt ein (act. 23, Akten Beschwerdebeteiligte). Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an.”
Fehlende Formvorschriften (z. B. fehlerhafte Verfahrensbezeichnung, fehlende Unterschrift) führen nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit der im amtlichen Publikationsorgan veröffentlichten Einsprachefrist. Formmängel allein rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Infragestellung der Fristwirkung; in der angeführten Rechtsprechung wurden solche Mängel nicht als für die Wirksamkeit der Publikation ausschlaggebend erachtet.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.01.2021 Baurecht. Nichteintreten auf verspätete Baueinsprache. Art. 30bis VRP (sGS 951.1). Art. 137 PBG (sGS 731.1). Art. 21 Abs. 1 PBV (sGS 731.11). Art. 641 Abs. 1 ZGB (SR 210). Art. 138 f. PBG (sGS 731.1). Bei der Einsprachefrist im Bauverfahren handelt es sich um eine gesetzliche Frist mit Verwirkungsfolge. Nach deren unbenütztem Ablauf ist das Recht zur Einsprache grundsätzlich verwirkt. Damit wird die Baubewilligung rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Von der Anfechtbarkeit ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Als Verwaltungsakt kann auch die Ansetzung einer Einsprachefrist gelten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel – fehlerhafte Bezeichnung des Verfahrens als vereinfacht, fehlende Unterschrift des Grundeigentümers auf dem Baugesuch – führen nicht zur Unwirksamkeit der im amtlichen Publikationsorgan veröffentlichten Einsprachefrist. Gründe, um die vom Beschwerdeführer verpasste Frist, von der er im Übrigen Kenntnis hatte, wiederherzustellen, liegen nicht vor. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/171). Entscheid vom 23. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.”
Das Gesuch ist auf dem Formular des Baudepartements einzureichen und zu unterzeichnen; es muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne. Die Behörde kann weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen verlangen; unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen bzw. zur Ergänzung aufgefordert.
“entnehmen (act. G 6/4). Aus den erwähnten Beschlüssen ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner für die beiden ihn betreffenden Baugesuche/Einsprachen in den Ausstand trat. Unter diesen Umständen lag die personelle Zusammensetzung der Baukommission für die beiden Beschlüsse klar zu Tage. Eine zusätzliche Nennung der anwesenden Mitglieder im Beschluss war nicht erforderlich, zumal dies auch in Art. 103 Abs. 1 lit. b und d GG nicht verlangt wird. Nach Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; PBV) ist für das Baugesuch das entsprechende Formular des Baudepartements zu verwenden. Das unterzeichnete Gesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Art. 21 Abs. 2 PBV). Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PBV). Nach Art. 39 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.__ vom 29. Juli 2015 (BauR) hat das Baugesuch unter anderem zu enthalten: Eine Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (lit. a), eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände (lit. c), Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes (lit.”
“entnehmen (act. G 6/4). Aus den erwähnten Beschlüssen ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner für die beiden ihn betreffenden Baugesuche/Einsprachen in den Ausstand trat. Unter diesen Umständen lag die personelle Zusammensetzung der Baukommission für die beiden Beschlüsse klar zu Tage. Eine zusätzliche Nennung der anwesenden Mitglieder im Beschluss war nicht erforderlich, zumal dies auch in Art. 103 Abs. 1 lit. b und d GG nicht verlangt wird. Nach Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; PBV) ist für das Baugesuch das entsprechende Formular des Baudepartements zu verwenden. Das unterzeichnete Gesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Art. 21 Abs. 2 PBV). Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PBV). Nach Art. 39 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.__ vom 29. Juli 2015 (BauR) hat das Baugesuch unter anderem zu enthalten: Eine Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (lit. a), eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände (lit. c), Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes (lit.”
Die Bewilligungsbehörde(n) sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern.
“entnehmen (act. G 6/4). Aus den erwähnten Beschlüssen ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner für die beiden ihn betreffenden Baugesuche/Einsprachen in den Ausstand trat. Unter diesen Umständen lag die personelle Zusammensetzung der Baukommission für die beiden Beschlüsse klar zu Tage. Eine zusätzliche Nennung der anwesenden Mitglieder im Beschluss war nicht erforderlich, zumal dies auch in Art. 103 Abs. 1 lit. b und d GG nicht verlangt wird. Nach Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; PBV) ist für das Baugesuch das entsprechende Formular des Baudepartements zu verwenden. Das unterzeichnete Gesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Art. 21 Abs. 2 PBV). Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PBV). Nach Art. 39 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.__ vom 29. Juli 2015 (BauR) hat das Baugesuch unter anderem zu enthalten: Eine Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (lit. a), eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände (lit. c), Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes (lit.”
“entnehmen (act. G 6/4). Aus den erwähnten Beschlüssen ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner für die beiden ihn betreffenden Baugesuche/Einsprachen in den Ausstand trat. Unter diesen Umständen lag die personelle Zusammensetzung der Baukommission für die beiden Beschlüsse klar zu Tage. Eine zusätzliche Nennung der anwesenden Mitglieder im Beschluss war nicht erforderlich, zumal dies auch in Art. 103 Abs. 1 lit. b und d GG nicht verlangt wird. Nach Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; PBV) ist für das Baugesuch das entsprechende Formular des Baudepartements zu verwenden. Das unterzeichnete Gesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Art. 21 Abs. 2 PBV). Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PBV). Nach Art. 39 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.__ vom 29. Juli 2015 (BauR) hat das Baugesuch unter anderem zu enthalten: Eine Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist (lit. a), eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände (lit. c), Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes (lit.”
Verstösse gegen Art. 21 Abs. 2 PBV können neben baurechtlichen Folgen auch nach dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG) geahndet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2022 Baurecht. Baubewilligung, Befangenheit, Ausstandspflicht, Privatrechtliche Einsprache im Baubewilligungsverfahren, übrige privatrechtliche Einsprachen, Anlagegrenzwert, Vorsorgeprinzip, Immissionsschutz; Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 PBV (sGS 731.11), Art. 3 NISV (SR 814.710), Art. 4 NISV, Art. 11 NISV, Art. 13 NISV, Ziff. 21 Anhang 2 NISV, Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV, Art. 154 PBG i.V.m. Art. 684 ZGB, Art. 155 PBG, Art. 1 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 12 USG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage sowie um Abweisung des entsprechenden Baugesuchs. In formeller Hinsicht entschied das Verwaltungsgericht, habe der Fachspezialist für Strahlung NIS die beiden von ihm in der Sache verfassten Amtsberichte des AFU-SG unparteiisch abgegeben und erscheine nicht als befangen. Die Bewilligungsbehörden seien berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, wozu unter anderem auch ein Standortdatenblatt gehöre. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt vollständig ausgefüllt; nicht erforderlich sei dabei die Angabe des Herstellers der Antenne gewesen. Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren sei zwischen jener nach Art.”
Fehlende oder nicht nachvollziehbare Vermessungsangaben auf einem vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Grundbuchplan können nach der zitierten Rechtsprechung gegen Art. 21 PBV verstossen und damit die Rechtmässigkeit einer darauf gestützten Baubewilligung in Frage stellen.
“Auf dem Planausschnitt sei das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer nicht einmal eingetragen. Im Weiteren verstosse die Baubewilligungserteilung für Veränderungen, für welche ein Grundbuchplan mit Unterschrift des Nachführungsgeometers vorliege und auf welchem die vorgeschriebenen, nachvollziehbaren Vermassungen fehlen würden, gegen Art. 21 PBV und Art. 39 BauR. Sodann gebe es einen "Baueingabeplan Projektänderung". Allerdings datiere dieser Plan vom 9. Oktober”
“Auf dem Planausschnitt sei das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer nicht einmal eingetragen. Im Weiteren verstosse die Baubewilligungserteilung für Veränderungen, für welche ein Grundbuchplan mit Unterschrift des Nachführungsgeometers vorliege und auf welchem die vorgeschriebenen, nachvollziehbaren Vermassungen fehlen würden, gegen Art. 21 PBV und Art. 39 BauR. Sodann gebe es einen "Baueingabeplan Projektänderung". Allerdings datiere dieser Plan vom 9. Oktober”
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