Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 202 4 621). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). ↩
1 commentary
Bei Konkurrenzvergleichen nach Art. 16 Abs. 1 PBV kann das Fehlen kostenloser Serviceleistungen im eigenen Angebot ein wesentliches Differenzmerkmal darstellen, das die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigt; solche Vergleiche können deshalb unzulässig sein.
“Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich in der PBV und im UWG keine generelle Regel finde, ab wann der Endpreis bzw. der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben sei, vermag mit ihren Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, welche Bestimmung die Vorinstanz im konkreten Fall missachtet haben soll. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lässt sich aus dem ins Feld geführten bundesgerichtlichen Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.4 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin ging es nicht etwa darum, ab wann in einem Online-Bestellprozess der Endpreis anzugeben wäre, sondern um die Zulässigkeit eines Konkurrenzvergleichs nach Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV im Rahmen eines Zeitungsinserats, wobei das Bundesgericht erwog, es würden nicht vergleichbare Angebote verglichen, weil das eigene Angebot im Gegensatz zu jenen der Konkurrenz keine Gratisserviceleistungen enthielt. Auch das zweite in der Beschwerde erwähnte Urteil BGE 129 III 426 E. 3.1.1 betrifft die vergleichende Werbung und daher eine andere Konstellation, als sie von der Vorinstanz zu beurteilen war. Auch dieser Entscheid ist nicht einschlägig. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern aus BGE 112 IV 125 E. 2, der preisrelevante Angaben in der Werbung betrifft, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge unter Berufung auf verschiedene im kantonalen Verfahren eingereichte Beweismittel ohne weitere Begründung behauptet, die Vorinstanz habe diese "einfach ausgeblendet", sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen bzw. habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen.”
“Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich in der PBV und im UWG keine generelle Regel finde, ab wann der Endpreis bzw. der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben sei, vermag mit ihren Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, welche Bestimmung die Vorinstanz im konkreten Fall missachtet haben soll. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lässt sich aus dem ins Feld geführten bundesgerichtlichen Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.4 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin ging es nicht etwa darum, ab wann in einem Online-Bestellprozess der Endpreis anzugeben wäre, sondern um die Zulässigkeit eines Konkurrenzvergleichs nach Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV im Rahmen eines Zeitungsinserats, wobei das Bundesgericht erwog, es würden nicht vergleichbare Angebote verglichen, weil das eigene Angebot im Gegensatz zu jenen der Konkurrenz keine Gratisserviceleistungen enthielt. Auch das zweite in der Beschwerde erwähnte Urteil BGE 129 III 426 E. 3.1.1 betrifft die vergleichende Werbung und daher eine andere Konstellation, als sie von der Vorinstanz zu beurteilen war. Auch dieser Entscheid ist nicht einschlägig. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern aus BGE 112 IV 125 E. 2, der preisrelevante Angaben in der Werbung betrifft, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge unter Berufung auf verschiedene im kantonalen Verfahren eingereichte Beweismittel ohne weitere Begründung behauptet, die Vorinstanz habe diese "einfach ausgeblendet", sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen bzw. habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen.”
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