Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 8 | Omnilex
Law
/
PBV · Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
Art. 8
Art. 7
Art. 9
Zurück zum Gesetz
Art. 8
Art. 7
Art. 9
942.211
PBV
Federal Council Ordinance
01.01.1979
Originalquelle
Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.
Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.