Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemeinen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allgemein zugänglich machen.
Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der geregelten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des privaten kryptografischen Schlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung aufmerksam machen.
Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt, wie lange das Tätigkeitsjournal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.
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