Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein geregeltes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn:
die Inhaberin oder der Inhaber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, einen entsprechenden Antrag stellt;
sich herausstellt, dass dieses unrechtmässig erlangt worden ist oder dass Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr richtig sind;
es keine Gewähr mehr bietet für die Zuordnung zur Inhaberin oder zum Inhaber.
Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewissern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist.
Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber unverzüglich über die erfolgte Ungültigerklärung.
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