Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation:
nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt worden ist;
1 nach der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20142;
nach Artikel 4a .
Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249;BBl 2011 5571). ↩