Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:
der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann;
sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
1 ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.
Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
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