Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- ohne eine Bewilligung nach Artikel 16c Lebensmittel, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, in der Schweiz in Verkehr bringt;
- an eine Bewilligung nach Artikel 16c geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
- eine Bewilligung nach Artikel 16c durch falsche Angaben erschleicht, welche für die zuständige Behörde schwierig zu überprüfen sind.