Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten
sowie auf die Artikel 31bisAbsätze 1 und 2 und 64bisder Bundesverfassung1,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20012zur Änderung des
Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H,
in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 1972^3^zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994^4^über technische Handelshemmnisse,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19955,6
beschliesst:
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