Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Revisorinnen und Revisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisorinnen und Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen im Sinne von Artikel 727b OR1erfüllen und vom Bankrat, vom Direktorium und den massgeblichen Aktionärinnen und Aktionären unabhängig sein.