Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Sie kann zudem mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient.
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