Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 kann die Nationalbank mit ausländischen Zentralbanken und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zusammenarbeiten.
Sie kann nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer an ausländische Zentralbanken und die BIZ nur übermitteln, sofern:
diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die denjenigen der Nationalbank entsprechen;
die Geheimhaltung gewährleistet ist.
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