Diese Verordnung regelt namentlich: a. für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG: 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, 2. die Anforderungen an die Organisation, 3. die Vorgaben an die Rechnungslegung; b. für Banken: 1. die Einlagensicherung, 2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte; c. für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
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