(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
SR 220 ↩
1 commentary
Im Bankenbereich ist die Bildung von Schwankungsreserven handelsrechtlich ausgeschlossen. Steuerrechtlich sind pauschale Wertberichtigungen seit der Steuerperiode 2015 nicht mehr zulässig.
“Rückstellungen entsprechende Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012, 2C_243/2012, E. 2.3 f.). Diese einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2 OR), sondern sogar noch verschärft: Seit der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB 64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV), da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl. auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199; vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.