(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)1
Fassung des Klammerverweises gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
1 commentary
Nach der Rechtsprechung ist für jedes der genannten Risiken gesondert darzulegen, inwiefern die Bank dieses erkennen, erfassen und begrenzen muss. Für Finanzgruppen gilt diese Pflicht gruppenweit; insoweit umfasst sie nach Auffassung der Behörden auch die Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Rechts‑ und Reputationsrisiken (u. a. im Bereich der Geldwäschereibekämpfung), insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften.
“Dazu gehört die Regelung der Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder internen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jederzeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV; vor dem 1. Januar 2015 galten die analogen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hervorgehobenen Rechts- und Reputationsrisiken (bzw. Imagerisiken). Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben und müssen als Finanzintermediäre u.a. ihre Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 aGwV-FINMA). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 aBankV respektive Art. 12 Abs. 2 BankV (Risikomanagement) für jedes Risiko gesondert darlegen, inwiefern die Verfahrenspartei dieses erkennen, erfassen und begrenzen muss (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4). Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
“Dazu gehört die Regelung der Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder internen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jederzeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV; vor dem 1. Januar 2015 galten die analogen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hervorgehobenen Rechts- und Reputationsrisiken (bzw. Imagerisiken). Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben und müssen als Finanzintermediäre u.a. ihre Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 aGwV-FINMA). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 aBankV respektive Art. 12 Abs. 2 BankV (Risikomanagement) für jedes Risiko gesondert darlegen, inwiefern die Verfahrenspartei dieses erkennen, erfassen und begrenzen muss (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4). Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
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