(Art. 1b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
- Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.
- Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.