In besonderen Fällen kann die FINMA Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften nach den Artikeln 15 und 16 gewähren, namentlich wenn:
- eine Bank einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert;
- die zentrale Organisation nach Buchstabe a und die ihr angeschlossenen Banken die Vorschriften über die Eigenmittel und die Risikoverteilung auf konsolidierter Basis erfüllen; und
- die Leitung der zentralen Organisation nach Buchstabe a den angeschlossenen Banken verbindliche Weisungen erteilen kann.