952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 3g BankG)
Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe:
angemessen organisiert ist;
über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt;
die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
von Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 11 einhält;
die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält;
über eine angemessene Liquidität verfügt;
die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet;
über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen.
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