(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 BankG)
- Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a OR1) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR).
- Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:
- ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
- Klarheit und Verständlichkeit;
- Vollständigkeit;
- Verlässlichkeit;
- Wesentlichkeit der Angaben;
- Vorsicht;
- Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
- Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
- wirtschaftlichen Betrachtungsweise.