(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
- Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.
- Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.