952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 6b Abs. 3 und 4 BankG)
Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:
der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
den Besonderheiten der Konzernrechnung;
der Offenlegung von Angaben, die im von der Bank angewendeten und von der FINMA anerkannten internationalen Standard nicht vorgesehen, aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig sind.
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