(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
- Die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die seit 50 Jahren nachrichtenlos sind.
- Keine Publikation ist erforderlich für Vermögenswerte von höchstens 500 Franken.
- Soweit vorhanden und sofern nicht ein offenkundiges Interesse der berechtigten Person entgegensteht, enthält die Publikation folgende Angaben:
- die Adresse, an welche die Meldung zu richten ist;
- Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit oder die Firma der berechtigten Person und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz;
- die Konto- oder Heftnummer, sofern die vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen.
- Die Publikation muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass:
- die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG die bei der Prüfung der Meldung entstehenden Kosten der Person, die einen Anspruch erhebt, unter den Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 3 in Rechnung stellen kann;
- die Ansprüche mit der Liquidation der Vermögenswerte erlöschen.