(Art. 37m Abs. 2–4 BankG)
- Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt.
- Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
- Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen.
- Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung.
- Macht eine berechtigte Person nach der Liquidation, aber noch vor der Überweisung Ansprüche an den liquidierten Vermögenswerten geltend, so richten sich die Ansprüche ausschliesslich auf den Liquidationserlös.
- Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Abschluss der Liquidation.