(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
- Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss.
- Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet.