952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 1b Abs. 1 BankG)
Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a BankG sind Vermögenswerte nach Artikel 16 Ziffer 1bisBuchstabe b BankG (sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte), die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers in einem erheblichen Umfang als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- oder Wertübertragung dienen.
Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte:
a. die als nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienende Habensaldi auf Kundenkonti gehalten werden:
1. von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
2. von Wertpapierhäusern oder von DLT-Handelssystemen;
b. von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
c. von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.
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